Wir bedauern mitteilen zu müssen, dass unser Vorsitzender Guido Pudel aus persönlichen und familiären Gründen seinen Sitz im örtlichen Personalrat Friedberg und damit auch den Vorsitz niederlegen musste.
Wir bedauern und verstehen diese Entscheidung, auch wenn wir damit eine wertvolle Stütze der Personalratsarbeit verlieren. Wir danken Guido Pudel für die geleistete Arbeit. Wir alle bleiben ihm kollegial und freundschaftlich verbunden und werden auch weiterhin seinen Rat in Personalangelegenheiten suchen.
Als neuer Vorsitzender wurde Marc Kowal gewählt. Stellvertreter ist Lars Weigand.
Da wir transparent arbeiten möchten, hier zur Information für Euch, der von uns beschlossene Text:
Geschäftsordnung des örtlichen Personalrats Friedberg
Diese Geschäftsordnung wurde wegen der leichteren Lesbarkeit in der weiblichen Form verfasst, sie gilt geschlechtsunabhängig.
Der örtliche Personalrat Friedberg der THM hat in seiner Sitzung am 01.02.2023 gem. § 39 HPVG folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Ordentliche Sitzungen
Die ordentlichen Sitzungen des Personalrates sollen mindestens einmal wöchentlich stattfinden. Zusätzlich können Sitzungen bei Bedarf stattfinden.
§ 2 Außerordentliche Sitzungen
Außerordentliche Sitzungen sind anzuberaumen, wenn sie vom Präsidium, von einem Viertel der Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, von der Schwerbehindertenvertretung beantragt oder von der Personalratsvorsitzenden für notwendig erachtet werden. Ist von den Antragstellern kein Termin vorgeschlagen worden, so bestimmt ihn die Vorsitzende.
§ 3 Einladung
Zu den regelmäßig stattfindenden ordentlichen und zu den außerordentlichenSitzungen des Personalrates werden seine ständigen Mitglieder durch die Vorsitzende geladen. Personalratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben dies rechtzeitig der Vorsitzenden mitzuteilen. Die Vorsitzende hat dann das zuständige Ersatzmitglied einzuladen. In dringenden Fällen kann das verhinderte Mitglied das betreffende Ersatzmitglied selbst benachrichtigen und zur Sitzung einladen.
Den Mitgliedern des Personalrats bzw. den Ersatzmitgliedern ist die Tagesordnung für Sitzungen rechtzeitig mitzuteilen.
Die Einladungen zu den Sitzungen haben schriftlich (auch per E-Mail) unter Übersendung der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
Die gewählte Vertrauensperson nachdem SGBIX ist zu den Sitzungen einzuladen.
§ 4 Teilnahme weiterer Personen
Ist vom Personalrat die Teilnahme weiterer Personen beschlossen oder die Teilnahme von anderen Personen an einer Sitzung beantragt worden, so hat die Vorsitzende die Person unter Angabe der Tagesordnungspunkte, an denen ihre Teilnahme erfolgen soll, zu laden.
Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nimmt an den Sitzungen teil, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen oder zu denen sie eingeladen wurde.
Die Gewerkschaftsvertreterinnen der an der Hochschule vertretenen Gewerkschaften werden gemäß HPVG zu den Sitzungen geladen.
§ 5 Ersatzmitglieder
Die Vertretung durch das Ersatzmitglied beginnt zum Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. mit dem Beginn der Verhinderung des Personalratsmitglieds. Sie endet, wenn das verhinderte Personalratsmitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt. Bei ausgeschiedenen Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder bis zum Ende der Amtsperiode nach.
§ 6 Festsetzung der Tagesordnung
Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch die Vorsitzende des Personalrates. Dabei sind alle Anträge zu berücksichtigen, die bis dahin eingegangen sind. Die von den Mitgliedern des Personalrates, der gewählten Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder des Präsidiums beantragten Beratungsgegenstände sind dabei zu berücksichtigen.
§ 7 Ablauf der Sitzungen
Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden oder bei Abwesenheit von deren Stellvertreterinnen geleitet.
Anträge auf Änderung der Tagesordnung sollen möglichst vor Beginn der Sitzung, spätestens aber nach ihrer Bekanntgabe in der Sitzung, gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem Eintritt in die Tagesordnung zu beschließen.
Alle beteiligungspflichtigen Angelegenheiten werden im Personalrat gemeinsam beraten.
§ 8 Beschlussfassung
Die Vorsitzende leitet die Abstimmungen.
Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie Gewerkschaftsvertreterinnen zählen dabei nicht mit.
Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Weitere Personen nach § 4 dürfen bei der Abstimmung nicht anwesend sein.
Eine Abstimmung im Umlaufverfahren findet nur in Ausnahmefällen statt. Das Umlaufverfahren kann auch elektronisch erfolgen und ist zu dokumentieren.
Einsprüche gegen die Beschlüsse des Personalrates sind unverzüglich gegenüber der Vorsitzenden zu erklären.
In Angelegenheiten der Menschen mit Grad der Behinderung beschließt der Personalrat erst nach Anhörung der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung.
§ 9 Sitzungsniederschrift
In jeder Präsenzsitzung des Personalrates ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in der sich alle Anwesenden mit eigenhändiger Unterschrift eintragen. Findet die Sitzung als Videokonferenz oder als Hybridveranstaltung statt, so führt die Vorsitzende die Anwesenheitsliste.
Die Schriftführung wird im Rotationsverfahren auf die Mitglieder des Personalrates verteilt.
Die Niederschrift enthält mindestens Angaben über Ort und Zeit der Sitzung, den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis.
Die Niederschrift soll spätestens bis zur nächsten Sitzung zur Genehmigung vorliegen.
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden des Personalrates und einem weiteren Mitglied (im Idealfall die Verfasserin) zu unterzeichnen. Die Anwesenheitsliste wird angefügt.
Gäste erhalten auf Anfrage den für sie entsprechenden Teil des Protokolls.
§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden und ihren Stellvertretern.
Sie führt als laufende Geschäfte die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden bzw. gefassten Beschlüsse.
Sie führt die Dienstgespräche mit dem Präsidium. Sie bereitet die Monatsgespräche mit dem Präsidium vor.
Einzelgespräche mit Vertreterinnen der Dienststelle, welche nur in Ausnahmefällen stattfinden sollen, sind dem öPR in der nächsten Sitzung inhaltlich vollständig mitzuteilen. Gleiches gilt für Senatssitzungen, Präsidialrunden, u. A..
§ 11 Aufgaben und Befugnisse der Personalratsvorsitzenden
Die Personalratsvorsitzende führt ihre Aufgaben im Rahmen des HPVG durch. Sie führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
Die Personalratsvorsitzende vertritt den Personalratswillen gegenüber dem Präsidium, den Mitarbeitern, dem Hauptpersonalrat und gegenüber sonstigen Stellen in gemeinsamen Angelegenheiten.
Sie hat außerdem folgende Aufgaben (nicht abschließende Aufzählung): Einladungen zu Sitzungen, Festlegung der Tagesordnung, Leitung der Personalratssitzung und der Personalversammlungen, Unterzeichnung der Niederschriften. Mitteilungen an die Beschäftigten nach Abstimmung im Personalrat.
Ohne Ermächtigung durch den Personalrat sind weder die Vorsitzende noch andere Mitglieder des Personalrates berechtigt, gegenüber dem Präsidium oder anderen Personen verbindliche Erklärungen abzugeben.
§ 12 Sprechstunden
Bei Bedarf können durch die Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied Sprechstunden abgehalten werden, die in geeigneter Form bekanntgegeben werden.
§ 13 Intrawiki
Der Personalrat nutzt u. a. für die interne Meinungsbildung, für Einladungen nach §3 und für Ausnahmen nach §8 Nr. 5 sein Intrawiki als Kommunikationsplattform:
https://intrawiki.thm.de/wiki/
Die hinterlegten Dokumente sind passwortgeschützt.
§ 14 Bekanntmachungen und Mitteilungen des Personalrats
Der Personalrat benutzt für seine Bekanntmachungen die THM – Seite im Internet. Er gibt von Fall zu Fall „Mitteilungen“ an alle Beschäftigten heraus. Hierzu nutzt er vorzugsweise die gängigen E-Mail-Verteiler, das PR-Intrawiki und den PR-Blog.
§ 15 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann jeder zeit durch Beschluss des Personalrates geändert werden.
In Einzelfällen kann durch Beschluss des Personalrates von den Bestimmungen der Geschäftsordnung abgewichen werden.
Die Geschäftsordnung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit.
Die Sitzungsleitung übt das Hausrecht aus.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.
Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.
Enthält diese Ordnung rechtsunwirksame Bestimmungen, oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam werden, ist die Ordnung auf der nächsten beschlussfähigen Sitzung nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit entsprechend zu ändern. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend auch für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.